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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Storenservice Glatttal M. Thoma
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Allgemeine Bestimmungen
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1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Storenservice Glatttal M. Thoma(im Folgenden: Storenservice Glatttal). Abweichende, schriftlich festgehaltene Vereinbarungen haben Vorrang. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
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1.2 Zusätzlich gelten die Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes SIA (SIA-Norm 118 sowie SIA-Norm 342 oder deren Nachfolger).
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1.3 Für die technische Ausführung (z.B. Materialbeschaffenheit) und die verwendeten Begriffe (z.B. Armlänge bei Gelenkarmmarkisen) sind die technischen Datenblätter des jeweiligen Herstellers der ausgewählten Produkte maßgeblich. Die Produkteeigenschaften (z.B. Wartung, Pflege, Witterungseinflüsse, Einbauvoraussetzungen) richten sich nach den Herstellerhinweisen.
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1.4 Technische Änderungen an den Modellen sind vorbehalten, insbesondere der Ersatz älterer Modelle durch neuere Versionen bei Nachbestellungen oder Nachlieferungen. Dies kann zu optischen und/oder funktionalen Unterschieden führen.
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Leistungsumfang und Fristen
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2.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Storenservice Glatttal. Die Preise des Angebots sind ab dem Angebotsdatum 60 Tage gültig.
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2.2 Im vereinbarten Preis sind zwei Arbeitsgänge enthalten (je ein Termin für die Maßaufnahme und die Montage). Zusätzliche Arbeitsgänge, Anfahrten, Wartezeiten und Regiearbeiten werden zum jeweils gültigen Stundensatz zusätzlich berechnet.
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2.3 Storenservice Glatttal garantiert die Verwendung von hochwertigen Materialien und eine fachgerechte Verarbeitung gemäß dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Stand der Technik. Die fristgerechte Ausführung der Arbeiten wird gewährleistet. Die vereinbarten Fristen beginnen, sobald alle vom Kunden zu liefernden Entscheidungen für die Produktion, wie Produktwahl, Spezifikation und Farbe, schriftlich vorliegen.
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2.4 Für die Montage und Garantiearbeiten muss der Kunde den Vertretern von Storenservice Glatttal ungehinderten Zugang zum Montageort ermöglichen. Eventuelle Kosten für Lasttraghilfen, Gerüste und Hilfsmittel für einen ungehinderten und sicheren Zugang werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Montageuntergrund tragfähig und frei von gefährdeten Leitungen (z.B. Strom und Wasser) ist.
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2.5 Höhere Gewalt entbindet Storenservice Glatttal vollständig von ihren Lieferverpflichtungen. Dazu zählen u.a. Transportprobleme, verspätete Bereitstellung von Transportmitteln, Verkehrsunterbrechungen und ähnliche Ereignisse.
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Preise und Zahlungsbedingungen
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3.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Preises bzw. des aufgrund des endgültigen Ausmaßes festgelegten Preises. Barrückbehalte zur Sicherstellung der Garantie und/oder Verrechnungen durch den Kunden sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Kunden.
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3.2 Das vom Kunden unterzeichnete Angebot gilt als Schuldanerkennung in Bezug auf den vereinbarten Preis.
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Abnahme des Werks, Garantie
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4.1 Ohne Gegenbericht innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.
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4.2 Die Garantie beträgt zwei Jahre ab Rechnungsdatum. Die Rechnung dient als Garantienachweis. Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich unter Vorlage des Garantienachweises (Rechnung) zu melden. Eingriffe und Reparaturen Dritter beenden die Garantie- und Gewährleistungspflicht von Storenservice Glatttal sofort.
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Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
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5.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Storenservice Glatttal, derzeit in Opfikon (ZH). Storenservice Glatttal behält sich das Recht vor, den Kunden auch an dessen Wohnsitz- bzw. Sitzgerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Es gilt ausschließlich Schweizer Recht (insbesondere OR), unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
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5.2 Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine andere ersetzt, die den ursprünglich angestrebten Zweck in gesetzeskonformer Weise möglichst weitgehend erfüllt.
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